Allgemeine Geschäftsbedingungen

INTEGRA Metering AG

Ringstrasse 75

CH-4106 Therwil


I. Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehen sich auf sämtliche Lieferungen und Leistungen der INTEGRA Metering AG an einen Vertragspartner.

2. Abweichungen oder ergänzende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn INTEGRA Metering in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen eines Bestellers, eine Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt. Der Besteller anerkennt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der INTEGRA Metering als für ihn verbindlich, auch wenn seine Bestellung oder vorausgegangener Schriftverkehr widerspricht und auf eigene Bedingungen verweist. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen der INTEGRA Metering gelten auch für alle weiteren Geschäfte mit dem Besteller. Soweit nichts anderes vereinbart, gelten sie auch für die Lieferung von Ersatzteilen und für Montagearbeiten.


II. Angebot, Vertragsabschluss

1. Unsere Angebote sowie die zum Angebot gehörenden Unterlagen sind nur dann für einen Vertragsabschluss massgeblich, wenn sie ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind. Im Übrigen sind unsere Angebote freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2. Mit der Bestellung erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Ein Vertragsabschluss ist rechtswirksam dann zustande gekommen, wenn er von INTEGRA Metering schriftlich oder in elektronischer Form mit einer Auftragsbestätigung bestätigt wird. Erhält INTEGRA Metering nicht innert 8 Arbeitstagen seit Absendung der Auftragsbestätigung Einwände des Kunden, so gilt die Bestellung im Wortlaut der Bestätigung. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, erfolgt der Vertragsabschluss unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer; kann der von INTEGRA Metering bestimmte Lieferant den Auftrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausführen, so kann INTEGRA Metering entschädigungslos vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Evtl. bereits erbrachte Gegenleistungen werden zurückerstattet.

3. Bestellt der Besteller auf elektronischem Wege, sind wir nicht verpflichtet, die Bestellung auf elektronischem Wege zu bestätigen. INTEGRA Metering ist auch nicht verpflichtet, technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Besteller Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann. Wir sind des Weiteren nicht verpflichtet, bestimmte Informationen zum Vertrag dem Besteller vor Abgabe seiner elektronischen Bestellung ebenfalls auf elektronischem Wege mitzuteilen. Wir weisen darauf hin, dass unsere üblichen Vertragskonditionen, einschliesslich unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der INTEGRA Metering Website unter www.integra-metering.ch abgerufen werden können. Soweit wir die elektronische Bestellung mit einer elektronischen Auftragsbestätigung bestätigen, sind die Vertragsbestimmungen dieser Bestellung in abrufbarer und wiedergabefähiger Form gespeichert.

4. Angebotsunterlagen, Pläne, Zeichnungen, Kostenvoranschläge und alle technischen Unterlagen – auch in elektronischer Form – sind als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln und dürfen weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch schriftlich Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind auf Verlangen herauszugeben oder zu löschen. Gleiches gilt für überlassene Software.


III. Umfang der Lieferung

1. Für den Umfang der Lieferung ist ausschliesslich unsere schriftliche oder in elektronischer Form abgegebene Auftragsbestätigung massgebend und allein verbindlich. Ergänzungen, Nebenabreden oder Änderungen werden von INTEGRA Metering ebenfalls schriftlich oder in elektronischer Form bestätigt. Die Lieferung erfolgt gesamthaft, wobei ein Mindestrechnungsbetrag von CHF 50.– dann zur Unkostendeckung verrechnet wird, wenn die Lieferung an sich weniger betragen sollte. Werden Abrufaufträge vereinbart, so können maximal drei Teillieferungen abgerufen werden, und zwar innert längstens einem Jahr seit Bestellung/Auftragsbestätigung. Werden die Einzelabrufe nicht in der in der Auftragsbestätigung vorgesehenen Frist getätigt, so ist jeweils eine Bearbeitungsgebühr von CHF 100.– zu bezahlen.

2. Sämtliche der Auftragsbestätigung zugrundeliegenden Unterlagen wie Berechnungen, Zeichnungen, Kalkulationen und technische Angaben sind nur als Annäherungswerte zu verstehen und stellen grundsätzlich keine Garantieversprechen im Rechtssinne dar, es sei denn, sie sind in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet.

3. INTEGRA Metering darf technische Änderungen, die zur Verbesserung führen, vornehmen, soweit diese keine Preiserhöhungen bewirken.

4. Der Kunde ist verpflichtet, bestellte Waren und Leistungen zum vereinbarten Termin abzunehmen. Bei nicht fristgemässer Abnahme ist INTEGRA Metering berechtigt, die für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung der Ware entstandenen Kosten vom Kunden zu verlangen. Unberührt davon ist das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und als pauschalierter Schadenersatz 20 Prozent des vereinbarten Preises zu verlangen. Allgemeine Geschäftsbedingungen INTEGRA Metering AG Ringstrasse 75 CH-4106 Therwil.

5. Bei Änderungen, welche durch den Auftraggeber gegenüber der Auftragsbestätigung veranlasst werden, ist die Lieferfrist neu festzusetzen und es ist eine Änderungspauschale von CHF 100.– zu bezahlen. Keine Änderungen in diesem Sinne sind die Reduktion des Lieferumfanges oder die Annullation eines Auftrages. In derartigen Fällen ist eine Unkostenpauschale von CHF 200.– geschuldet.


IV. Preis, Zahlung und Zahlungsverzug

1. Die angebotenen Preise sind bindend und gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschliesslich Verladung im Werk, jedoch ausschliesslich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

2. Die Fälligkeit der Zahlung entsteht mit Zugang der Rechnung beim Besteller und ist dann sofort an die von INTEGRA Metering genannte Zahlstelle geschuldet. Zahlungsverzug tritt mit Mahnung nach Fälligkeit ein, ohne Mahnung 30 Tage nach Fälligkeit.

3. Der Besteller hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 % p.a. zu verzinsen. INTEGRA Metering behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

4. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Verrechnung wegen etwaiger von INTEGRA Metering bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht zulässig, es sei denn, sie sind rechtskräftig festgestellt.

5. Wird uns eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Bestellers bekannt, kann INTEGRA Metering ganz oder teilweise, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

6. Ein vereinbarter Skontoabzug kann nur beansprucht werden, wenn alle älteren fälligen Rechnungen bezahlt sind und der offene Rechnungsbetrag vollständig ausgeglichen wird. Skontovereinbarungen beziehen sich immer auf den reinen Nettowarenwert, somit ohne Prüfgebühren, Eichgebühren und Dienstleistungen aller Art.


V. Lieferzeit, Lieferverzögerung

1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch INTEGRA Metering setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien rechtzeitig geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen technischen oder behördlichen Unterlagen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit INTEGRA Metering die Verzögerung zu vertreten hat. Bei nachträglichen Änderungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

3. Die Lieferfrist ist eingehalten mit dem Abgang der Lieferung im Werk des Lieferers an die vom Kunden angegebene Adresse.

4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Massnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die ausserhalb des Willens von INTEGRA Metering liegen sowie solche Hindernisse, die nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von INTEGRA Metering nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird INTEGRA Metering in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

5. Keine Verzugsentschädigung ist geschuldet für verspätete Lieferungen von Fremdlieferanten.

6. Wird der Versand oder die Fertigstellung aus vom Besteller zu vertretenden Umständen verzögert, so hat der Besteller dennoch die vom ursprünglichen Lieferzeitpunkt abhängigen Zahlungen zu leisten. INTEGRA Metering ist dann zur Einlagerung des Liefergegenstandes berechtigt und kann mindestens 0,5 Prozent des Verkaufspreises pro Monat als Kosten der Einlagerung in Rechnung stellen. Zur Geltendmachung von nachweislich höheren Kosten ist INTEGRA Metering berechtigt.

7. Bei jedem Verzug des Bestellers mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ist INTEGRA Metering über die Ansprüche nach Ziff. 6 hinaus berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und/oder den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern und/oder vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des durch die Nichterfüllung erlittenen Schadens zu verlangen. Als Schaden gilt ein Betrag von 20 Prozent des Auftragswerts, vorbehaltlich des Nachweises eines weitergehenden Schadens. Der Schaden wird mit der geleisteten Anzahlung verrechnet. Diese Regelung gilt auch im Falle des Vertragsrücktritts bei einem bereits in Fertigung befindlichen Lieferauftrag. Dem Besteller steht das Recht zu, nachzuweisen, dass ein solcher Schaden nicht oder in dieser Höhe nicht entstanden ist.


VI. Gefahrenübergang

1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache, an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder INTEGRA Metering noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anlieferung, Aufstellung und Einrichtung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Versendung durch INTEGRA Metering gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch ist INTEGRA Metering verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen.


VII. Eigentumsvorbehalt

1. INTEGRA Metering behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen vor. Auf Verlangen von INTEGRA Metering sowie im Falle eines Insolvenzantrags des Bestellers, ist der unter Eigentumsvorbehalt stehende Vertragsgegenstand nach aussen hin sichtbar mit „im Eigentum der Fa. INTEGRA Metering AG“ zu kennzeichnen.

2. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Besteller diese auf eigene Kosten kontinuierlich durchzuführen.


VIII. Montage, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung

1. Die Montage, die Inbetriebnahme, der Betrieb und die Wartung der gelieferten Gegenstände und erbrachten Leistungen haben nach den von INTEGRA Metering erstellten Angaben und Vorschriften sowie den einschlägigen, nationalen Normen zu erfolgen. Gewährleistungsansprüche für die Funktion von Anlagen, die nicht durch INTEGRA Metering ausgeführt wurden, können nur geltend gemacht werden, wenn die INTEGRA Metering der Drittvornahme schriftlich zugestimmt hat.

2. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Besteller den Vertragsgegenstand vorbehaltslos entgegengenommen hat oder in Gebrauch genommen hat.


IX. Garantie und Nichterfüllung

INTEGRA Metering garantiert (i) unter Vorbehalt der anderen Vertragsbestimmungen, dass sie einen Eigentumstitel besitzt, der für die Waren gültig ist, und dass sie darüber verfügen kann, wobei sie frei von allen Lasten ist; (ii) dass die von INTEGRA Metering und/oder den Filialen von INTEGRA Metering hergestellten Waren folglich mit den Spezifizierungen von INTEGRA Metering konform sind und frei von Material- und Herstellungsmängeln sind und (iii) dass die von INTEGRA Metering oder den Filialen INTEGRA Metering erbrachten Dienstleistungen mit dem ganzen erforderlichen Know-how, einer angemessenen Sorgfalt und Genauigkeit und in Übereinstimmung mit den allgemeinen Regeln des Ingenieurwesens erbracht werden. INTEGRA Metering wird durch Reparatur oder auch, nach ihrem Ermessen, durch die Lieferung eines oder mehrerer Ersatzteile, alle Mängel beseitigen, die trotz einer angemessenen Nutzung, Pflege und Wartung bei den von INTEGRA Metering und/oder den Filialen von INTEGRA Metering hergestellten Waren auftreten, welche INTEGRA Metering in einer Frist von 24 Kalendermonaten nach ihrer Lieferung mitgeteilt werden, 90 Tage nach Lieferung im Falle von Verbrauchsgütern und Ersatzteilen (die „Garantiezeit“) und welche ausschliesslich aus einem Material- oder Herstellungsmangel hervorgehen, aber immer unter der Bedingung, dass die Teile, die Mängel aufweisen, während der Garantiezeit an INTEGRA Metering zurückgesandt werden, wobei die Portokosten und die Versicherung vorab vom Kunden bezahlt werden. (Zu den „Verbrauchsgütern“ gehören die Membrane und Abschlussringe). Die ersetzten Teile werden zum Eigentum der INTEGRA Metering. Die reparierten oder ersetzten Teile – unter der Bedingung, dass die Reklamation gerechtfertigt ist, – werden von INTEGRA Metering und auf Kosten von INTEGRA Metering an den Standort des Kunden geliefert. Jede andere Forderung im Zusammenhang mit einem gelieferten defekten Teil, insbesondere jeder Anspruch auf Schadensersatz wird von den beiden Parteien als ausgeschlossen betrachtet. Insbesondere haftet INTEGRA Metering nicht für indirekte Schäden (Unterbrechung eines Geschäfts, usw.). Der garantierte Betrag ist in jedem Fall auf den Rechnungsbetrag beschränkt. INTEGRA Metering wird die Mängel von Leistungen, die von INTEGRA Metering und/oder den Filialen von INTEGRA Metering erbracht wurden und die INTEGRA Metering innerhalb einer Frist von neunzig Tagen nach der Erbringung dieser Leistung angezeigt wurden, beseitigen. Die Waren, die in Übereinstimmung mit dieser Klausel IX 1. repariert oder ersetzt wurden oder die Dienstleistungen, deren Mängel in Übereinstimmung mit dieser Klausel IX 1. beseitigt wurden, haben die vorhergehende Garantie des nicht abgelaufenen Teils der Garantiezeit oder eine Garantie von neunzig Tagen nach dem Datum der Rückgabe an den Kunden (oder der Beseitigung von Mängeln im Falle von Dienstleistungen), je nachdem, was später eintritt.

2. Die Waren oder die Dienstleistungen, die sich INTEGRA Metering bei einem Dritten (der keine Filiale von INTEGRA Metering ist) zum Wiederverkauf an den Kunden beschafft hat, haben ausschliesslich die Garantie, die vom ursprünglichen Hersteller gewährt wurde.

3. Trotz der Klauseln IX 1. und IX 2. ist INTEGRA Metering nicht verantwortlich für irgendwelche Mängel, die verursacht wurden durch: normale Abnutzung; Materialien oder Arbeiten, die vom Kunden gemacht, geliefert oder spezifiziert wurden, die Nichteinhaltung der Anforderungen von INTEGRA Metering, was Lagerung, Installation, Nutzung oder Umweltvorschriften betrifft; einen Mangel an angemessener Wartung; jegliche Veränderung oder Reparatur, die vorher nicht schriftlich von INTEGRA Metering genehmigt wurde; die Nutzung von nicht genehmigter Software oder nicht genehmigten Austausch- oder Ersatzteilen. Die Kosten, die INTEGRA Metering bei den Untersuchungen und bei der Beseitigung dieser Mängel entstehen, müssen vom Kunden auf einfache Anfrage hin erstattet werden. Der Kunde ist zu jeder Zeit ausschliesslich verantwortlich für die Angemessenheit und die Korrektheit der Informationen, die er liefert.

4. Die vorhergehenden Modalitäten stellen die einzige Garantie von INTEGRA Metering dar und den ausschliesslichen Ersatzanspruch des Kunden im Falle eines Verstosses gegen diese Garantie. Keine Erklärung, Garantie oder andere Erklärung, gleich welcher Art, kann ausdrücklich oder implizit angewandt werden, was die zufriedenstellende Qualität, die gewerbliche Qualität, die Eignung für einen bestimmten Zweck oder jede andere Erwägung im Zusammenhang mit irgendeiner dieser Waren oder Dienstleistungen betrifft.


X. Haftung

1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, haftet INTEGRA Metering – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen sind oder deren Abwesenheit INTEGRA Metering garantiert hat sowie bei Mängeln des Liefergegenstands, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei leicht fahrlässiger Verletzung haftet INTEGRA Metering nicht. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

2. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung des Liefergegenstandes. Dies gilt nicht, wenn INTEGRA Metering Arglist vorwerfbar ist.


XI. Softwarenutzung

1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschliessliches Recht (Lizenz) eingeräumt, die gelieferte Software einschliesslich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur in gesetzlich zulässigem Umfang vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder vom Objektcode in den Quellencode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyrightvermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige, ausdrückliche Zustimmung von INTEGRA Metering zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschliesslich der Kopien bleiben bei INTEGRA Metering bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig. A0 – 10.2017 Änderungen vorbehalten / Sous réserve de modifications / Modification rights reserved / Copyright © INTEGRA Metering AG INTEGRA Metering AG Ringstrasse 75 CH-4106 Therwil / Switzerland Tel. +41 61 725 11 22 Fax +41 61 725 15 95 info@integra-metering.com www.integra-metering.ch.


XII. Warenrücksendungen

1. INTEGRA Metering ist nicht verpflichtet, vom Kunden falsch oder zu viel bestellte Waren zurückzunehmen. Wird diese im Sinne der Kulanz zurück – genommen, so verrechnet INTEGRA Metering AG eine Bearbeitungsgebühr von mind. 30 Prozent des Verkaufspreises oder einen Mindestbetrag von CHF 50.–, wenn die Rücksendung unbeschädigt und in einwandfreier Originalverpackung bei uns vorliegt, d. h. nicht gebraucht worden ist. Eine allfällige Zustandsbeurteilung obliegt der INTEGRA Metering und kann eine weitere Minderung der Rückerstattung nach sich ziehen. Ware, welche älter ist als 9 Monate (ab Datum der Auslieferung) wird generell nicht zurückgenommen. Ist der Kunde mit dem Rückvergütungsbetrag nicht einverstanden, so steht es ihm frei, die Ware gegen Stornierung der Rückvergütung wieder abzuholen bzw. auf eigene Kosten abholen zu lassen.

2. Rücksendungen von Messstellen, die aus mehreren Positionen bestehen und zu besonderen Konditionen bezogen wurden, werden auch nur unter Berücksichtigung dieser Konditionen und abzüglich der Bearbeitungsgebühr von 30 Prozent oder einen Mindestbetrag von CHF 50.– erstattet.

3. Lieferungen von Sonderausführungen werden generell nicht mehr zu – rückgenommen.


XIII. Zessionen

1. Sämtliche Rechte aus unserem Vertragsverhältnis können nur mit vorhergehender, schriftlicher Zustimmung von uns an Dritte abgetreten werden. Dies gilt sowohl für einzelne Rechte aus dem Vertrag, wie für das gesamte Vertragsverhältnis.


XIV. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Therwil.

2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen INTEGRA Metering und dem Besteller gilt ausschliesslich Schweizerisches Recht.

3. Gerichtsstand ist der Sitz der INTEGRA Metering, d. h. die für Therwil zuständigen Gerichte. INTEGRA Metering ist auch berechtigt, am Sitze des Bestellers Klage zu erheben.

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